Kottmar
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Gemeinde Kottmar Gemeinde Kottmar

Mitteilungen der Sachgebiete


Sachgebiet Steuern

Der nächste Steuertermin ist der 15. Mai.

Die Hundesteuer ist bis zum 01.07. fällig.



Die Formulare für die Einkommenssteuererklärung 2022 sind im Gemeindeamt im OT Eibau und dem Bürgerbüro Obercunnersdorf erhältlich.

Trockenschäden und Insektenbefall an Fichten – was tun, wenn der Baum braun ist?

Die Problematik mit absterbenden Koniferen vor allem aber Fichten ist auch in unserer Gemeinde ein aktuelles Thema. Die Möglichkeit der Erteilung einer naturschutzrechtlichen Ausnahme durch das Landratsamt Görlitz für die Fällung dieser Gehölze ist seit 2010 nicht mehr möglich.
Grundsätzlich gilt, dass es in der Zeit vom 01.03. bis 30.09. verboten ist Bäume außerhalb des Waldes zu fällen (§ 39 Abs. 5 BNatSchG).
Das gilt zunächst auch für die Fichten welche durch Trockenschäden und in Folge durch vermehrt auftretenden Insektenbefall z.B. durch Borkenkäfer oder Sitkalaus zum Absterben gebracht werden oder bereits abgestorben sind. Eine Fällung dieser Bäume ist dann normalerweise erst wieder nach dem Ende der o.g. Sperrzeit möglich. Soll der Baum in der Sperrzeit oder aus anderen Gründen gefällt werden, besteht die Möglichkeit, von dem vorstehend genannten Verbot eine Befreiung bei der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Görlitz zu beantragen (§ 67 BNatSchG). Hier ist durch den Antragsteller in der Regel der Nachweis zu erbringen, dass die Einhaltung der Vorschriften, also die Fällung im Zeitraum 01.10. bis 28.02. vorzunehmen, zu einer unzumutbaren Belastung für den Antragsteller führt. Die sonstigen Gründe für die Erteilung einer Befreiung sind meist nicht Anwendbar, weil diese nichtzutreffend sind. Die Beurteilung, ob eine solche unzumutbare Belastung vorliegt, wird durch die Naturschutzbehörde des Landkreises vorgenommen. (Bsp.: unzumutbare Belastung = Borkenkäfer befallene Bäume in einer Entfernung von 500 Meter zu einem nicht befallenen Fichtenbestand auf einer Waldfläche - um mögliche Infektionen und dadurch möglicher Weise zu erwartende Regressforderungen an den Grundstückseigentümer abzuwenden).
Neben dieser Grundsituation ist noch auf Maßnahmen, die sogenannten „Legalausnahmen“ (§ 39 Abs. 5 BNatSchG), die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können zu verweisen. Hierbei handelt es sich in erster Linie um Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit. Für die Einschätzung und Herstellung eines sicheren Zustandes ist grundsätzlich der Grundstückseigentümer, gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Sachverständigen für Baumsicherheit, verantwortlich. Dabei gilt es die Maßgabe zu beachten, dass Maßnahmen der Verkehrssicherheit nur soweit zulässig sind bis ein sicher Zustand erreicht ist, z.B. Einkürzung des Baumes bis zur Hälfte. Absterbende oder schon abgestorbene Bäume sind nicht zwingend ein Verkehrssicherheitsproblem im Sinne dieser „Legalausnahme“. Darüber hinaus wird wieder eine Befreiung wie im oberen Abschnitt angesprochen notwendig.
Bei weiteren Fragen zu diesem Thema melden Sie sich bitte persönlich oder telefonisch in der Gemeindeverwaltung Eibau oder im Bürgerbüro Obercunnersdorf bzw. kontaktieren die Untere Naturschutzbehörde des Landkreises Görlitz im Landratsamt.

Ordnungsamt
Gemeinde Kottmar


Sachgebiet Soziales

Ab 01. Januar 2023 ist die Wohngeldpauschale erhöht worden. Das bedeutet
eine deutliche Verbesserung für viele Menschen, die ein geringes Erwerbseinkommen oder eine geringe Rente haben, egal ob sie zur Miete oder in einem eigenen Haus wohnen.
Im Sozialamt der Gemeindeverwaltung im Ortsteil Eibau und im Bürgerbüro Obercunnersdorf liegen Formulare zur Beantragung bereit.
Wir möchten Sie hiermit ermuntern von Ihrem Rechtsanspruch auf Wohngeld
Gebrauch zu machen.

Heckenrückschnitt und Unkrautbeseitigung

So schön wie der Sommer ist, er hält auch jede Menge Arbeit für den Haus- und Grundstücksbesitzer bereit. Die Vegetation ist üppig, alles grünt und blüht. Hecken werden mächtig und das Unkraut sprießt aus allen Fugen.
Also Zeit, einmal den Gang um das Grundstück zu machen und zu schauen, wo dringend die Hand angelegt werden muss, um Platz zu schaffen und unliebsamen Wuchs zu Leibe zu rücken.
Mehrfach haben wir auf die sogenannten Lichtraumprofile verwiesen, die erforderlich sind, um die Sicherheit des Straßenverkehrs zu garantieren. So ist vom Grundstückseigentümer zwingend zu prüfen, ob Hecken zurückgeschnitten werden müssen, um die Sicht oder die Spiegelfreiheit zu garantieren. Das betrifft nicht nur Hecken, sondern ebenso Bäume, die in den Verkehrsraum hineinragen. So gilt die Regel, dass 4,50 Meter über der Fahrbahn frei sein müssen. Verkehrszeichen, Ampelanlagen, Straßenlaternen dürfen nicht verdeckt werden. An Straßenmündungen und – Kreuzungen müssen Hecken, Sträucher und andere Anpflanzungen stets so nieder gehalten werden, dass eine ausreichende Übersicht für die Kraftfahrer gewährleistet ist. Die Anpflanzungen dürfen im Allgemeinen nicht höher als
80 cm sein.
Ein anderes, wenn auch noch nicht so drängendes Problem stellt die Befahrbarkeit unserer oftmals engen Ortstraßen für den Winterdienst dar. Und denken Sie daran: der nächste Winter kommt ohne Wenn und Aber! Das heißt, Bewegungsfreiheit für die Winterdienstfahrzeuge zu schaffen, denn mit Schnee belastete, herunterhängende Äste sind ein Hindernis für die Fahrzeuge und erschweren die Beräumung ungemein oder machen eine Beräumung gar unmöglich. Deshalb schon jetzt die nötige Freiheit schaffen, damit die Straßen auch geräumt werden können.
Ein letztes Problem: Im vergangenen Jahr wurde vom Gemeinderat die Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Streuen in der Gemeinde Kottmar beschlossen. In § 5 Absatz 1 sind Fragen der Straßenreinigung, zu der die Unkrautbeseitigung gehört, geregelt. Mitunter wird dies übersehen, sodass einige Stellen inzwischen recht unansehnlich sind. An dieser Stelle deshalb die Bitte, das Unkraut entsprechend mit zu beseitigen. Viele Gäste äußern sich lobend über unsere Gemeinde. Das sollte so bleiben.

Ordnungsamt

Illegale Müllablagerung

Aus gegebenem Anlass möchten wir darauf hinweisen, dass das illegale Ablagern von Müll eine Ordnungswidrigkeit darstellt und mit Bußgeld geahndet sowie zur Anzeige gebracht wird.
Wir weisen nochmals darauf hin, dass auf dem Gelände des Containerdienstes Eibau außerhalb der Geschäftszeiten kein Müll, Abfall oder andere Gegenstände abzulagern sind.


Anmelden und Abbrennen von offenen Feuern – Lager- und Traditionsfeuern

Aus aktuellem Anlass möchten wir nochmals über die Verfahrensweise und das Verhalten beim Abbrennen von Lager- und Traditionsfeuern informieren.
Für das Abbrennen von offenen Feuern (Traditions- und Lagerfeuer) ist die Erlaubnis der
Ortspolizeibehörde erforderlich. Die Erlaubnis ist gebührenpflichtig und mindestens
1 Woche vor dem beabsichtigten Feuer bei der Gemeinde Kottmar zu beantragen.
Anträge dazu sind in der Gemeindeverwaltung in Eibau oder im Bürgerbüro Obercunnersdorf erhältlich. Des Weiteren sind auf der Homepage der Gemeinde Kottmar entsprechende Formulare vorhanden. Keiner Erlaubnis bedürfen Koch-, Grill- und Lagerfeuer mit trockenem unbehandeltem Holz oder handelsüblichen Grillmaterialien (z.B. Grillbriketts) in Grillgeräten sowie handelsüblichen Feuerkörben oder Feuerschalen. (§ 14 Abs. 1 PolVO Gemeinde Kottmar)
Außerdem ist zu beachten, dass es nach der Pflanzenabfallverordnung im Landkreis Görlitz nicht zulässig ist, pflanzliche Abfälle zu verbrennen. Dazu ist eine Ausnahmegenehmigung beim Umweltamt des Landkreises Görlitz, Außenstelle Löbau, Georgewitzer Str. 52 (Tel. 03581 663-3106) zu beantragen.
Beim Verbrennen dürfen keine Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft durch Rauchentwicklung oder Funkenflug entstehen. Eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs durch starke Verrauchung darf ebenfalls nicht erfolgen.
Es dürfen keine häuslichen Abfälle, Mineralölprodukte oder nicht naturbelassene Hölzer verbrannt werden.
Lagerfeuer dürfen erst ab 16.00 Uhr abgebrannt werden. An Sonn- und Feiertagen wird keine Erlaubnis zum Abbrennen von Lagerfeuern erteilt.
Kameraden der Freiwilligen Feuerwehr und Vollzugsbedienstete der Gemeinde Kottmar sind berechtigt den Brennstoffhaufen zu kontrollieren und bei Sicherheitsmängeln das Abbrennen zu untersagen.
Auflagen, welche im Bescheid über die Genehmigung eines Lagerfeuers erteilt werden sind unbedingt einzuhalten.
Verstöße gegen die erteilten Auflagen erfüllen den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit
nach § 17 PolVO der Gemeinde Kottmar v. 11.05.2021 und können mit einem Bußgeld geahndet werden.

Röhle, Ordnungsamt/Brandschutz

13°C

Bewölkt
Windstill
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Telefon +49 (0) 35 86 - 78 04 0, E-Mail: info@gemeinde-kottmar.de
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