Kottmar
  • DE
  • CZ
Gemeinde Kottmar Gemeinde Kottmar

Mitteilungen der Sachgebiete

Verpflichtung der Straßenanlieger – zum Reinigen, Schneeräumen und Streuen

Bereits jetzt möchten wir schon einmal auf die kommende winterliche Jahreszeit blicken. Und obwohl jeder von uns weiß, dass zwangsläufig eines schönen Tages u.a. mit Eis und Schnee, … gerechnet werden muss, sind wir doch Jahr für Jahr überrascht, wie plötzlich und unerwartet dies geschehen kann. Es ist jetzt an der Zeit, sich auf den Winter einzustellen. Autofahrer tun gut daran, auf Winterreifen umzusteigen und mehr Zeit für die Fahrt zur Arbeit einzuplanen - die Anlieger von Straßen und Gehwegen sollten sich rechtzeitig mit geeignetem Streugut eindecken, um ihrer Räum- und Streupflicht nachkommen zu können.
Da geräumte und sichere Straßen die Grundvoraussetzung, für ein reibungsloses Funktionieren, des Straßenverkehrs sind, setzt es jedoch die Unterstützung der Mitarbeiter unseres Winterdienstes voraus. Immer wieder wurde aber in den vergangenen Jahren festgestellt, dass Fahrzeuge auch über Nacht an Straßen parken, obwohl es Möglichkeiten gäbe, diese zum Teil auch andernorts abzustellen. Dadurch wird unter winterlichen Bedingungen die Durchfahrtbreite, der mitunter ohnehin schmalen Straßen, weiter eingeschränkt – eine vollständige Beräumung ist dann nicht mehr möglich.
Deshalb noch einmal die Bitte und Aufforderung zugleich, Fahrzeuge nur dort zu parken, wo die Arbeit des Winterdienstes nicht behindert wird.

Da unsere Mitarbeiter des Bauhofes sowie private Dienstleister nicht zu jeder Zeit, an jedem Ort unserer Gemeinde Winterdienst durchführen können, richtet sich die Beräumung nach den Schwerpunkten der jeweiligen Straßennutzung. Daher werden Hauptstrecken zuerst geräumt und Nebenwege zu einem späteren Zeitpunkt.
Aber auch der einzelne Bürger ist in der Verantwortung, „Winterdienst“ durchzuführen. Das betrifft vor allem die Gehwege entlang der Grundstücke, welche geräumt und abgestumpft werden müssen. Wer wann und wie verpflichtet ist, zu räumen und zu streuen, ist in der „Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Streuen in der Gemeinde Kottmar“ geregelt.
Den genauen Wortlaut der Satzung können Sie gern auf unserer Internetseite:

www.gemeinde-kottmar.de
(Bürgerinfo -> Ortsrecht/ Satzungen)


nachlesen oder sich bei Fragen zum Winterdienst direkt an uns wenden.

Denn eines ist wichtig:
„… das Unterlassen der Räum- und Streupflicht kann eine Geldbuße nach sich ziehen. Viel schwerer aber dürfte ins Gewicht fallen, wenn gestürzte Fußgänger Schmerzensgeld und Schadensersatzforderungen an Haus- bzw. Grundstückseigentümer, Mieter, oder Pächter richten, weil nicht rechtzeitig oder nicht richtig gestreut wurde…“

Zum Schluss haben wir noch eine Bitte:
Viele ältere, kranke, gebrechliche oder behinderte Mitbürger können allein und ohne fremde Hilfe ihrer Räum- und Streupflicht oftmals nicht mehr nachkommen. Wir bitten Sie deshalb, sich in die Lage der Hilfsbedürftigen hinein zu versetzen und den genannten Personenkreis durch aktive Mit-/ Nachbarschaftshilfe zu unterstützen.

Für Ihr Verständnis und Ihre Mithilfe bedanken wir uns bereits jetzt!

Gemeindeverwaltung Kottmar, Ordnungsamt


Anmelden und Abbrennen von offenen Feuern "Traditions- und Lagerfeuern"

Ein gemütliches Lagerfeuer zum Abschluss eines schönen Tages macht allen Spaß. Damit die Freude ungetrübt bleibt, ist es wichtig einige Sicherheitshinweise und Verhaltensregeln zu beachten. Damit schützen Sie sich selbst ebenso wie Ihre Nachbarn und die Natur in Ihrer Umgebung.“

Für das Abbrennen von offenen Feuern (Traditions- und Lagerfeuer) ist die Erlaubnis der
Ortspolizeibehörde erforderlich. Die Erlaubnis ist gebührenpflichtig und mindestens 1 Woche vor dem beabsichtigten Feuer bei der Gemeinde Kottmar zu beantragen.
Anträge dazu erhalten Sie in der Gemeindeverwaltung in Eibau, im Bürgerbüro Obercunnersdorf und auf unserer Internetseite:

www.gemeinde-kottmar.de
Bürgerinfo -> Formulare/ Merkblätter -> Ordnungs- und Gewerbeamt.

Keiner Erlaubnis bedürfen Koch-, Grill- und Lagerfeuer mit trockenem unbehandeltem Holz oder handelsüblichen Grillmaterialien (z.B. Grillbriketts) in Grillgeräten sowie handelsüblichen Feuerkörben oder Feuerschalen (§ 14 Abs. 1 PolVO Gemeinde Kottmar).

Außerdem ist zu beachten, dass die Verbrennung von pflanzlichen Abfällen grundsätzlich verboten ist. Diese sind in die dafür vorgesehenen Abfallgefäße oder in zulässigen Kompostieranlagen zu entsorgen. Eine Ausnahmegenehmigung für die Verbrennung von Abfällen, nach § 28 Abs. 2 KrWG, kann nur durch die Landesdirektion Sachsen erteilt werden.
Weiterhin dürfen auch keine häuslichen Abfälle, Mineralölprodukte oder nicht naturbelassene Hölzer verbrannt werden.
Bitte achten Sie darauf, dass beim Verbrennen keine Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft durch Rauchentwicklung oder Funkenflug entstehen. Eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs durch starke Verrauchung darf ebenfalls nicht erfolgen.
Lagerfeuer dürfen erst ab 16:00 Uhr abgebrannt werden. An Sonn- und Feiertagen wird keine Erlaubnis zum Abbrennen von Lagerfeuern erteilt.
Kameraden der Freiwilligen Feuerwehr und Vollzugsbedienstete der Gemeinde Kottmar sind berechtigt den Brennstoffhaufen zu kontrollieren und bei Sicherheitsmängeln das Abbrennen zu untersagen.
Auflagen, welche im Bescheid über die Genehmigung eines Traditions-/ Lagerfeuers erteilt werden sind unbedingt einzuhalten.
Verstöße gegen die erteilten Auflagen erfüllen den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit
nach § 17 PolVO der Gemeinde Kottmar vom 11.05.2021 und können mit einem Bußgeld geahndet werden.

Ordnungsamt/ Brandschutz


Hinweise für alle Hundehalter - Aufforderung zur Hundeanmeldung

Leider muss immer wieder festgestellt werden, dass einige Hunde nicht angemeldet sind. Nach der Hundesteuersatzung hat jeder der im Gemeindegebiet einen über drei Monate alten Hund hält, innerhalb von zwei Wochen nach dem Beginn des Haltens oder nachdem der Hund das steuerbare Alter erreicht hat, dies der Gemeinde Kottmar anzuzeigen.
Mit dieser Aufforderung soll Ihnen die Möglichkeit eingeräumt werden, Ihren eventuell noch nicht angemeldeten Hund, steuerpflichtig anzumelden. Bitte beachten Sie, dass auch ein zweiter und jeder weitere Hund anzumelden ist. Auf der Internetseite der Gemeinde Kottmar, unter
https://www.gemeinde-kottmar.de/de/Steuern-Download/
steht Ihnen ein Formular zur Hundesteueranmeldung zur Verfügung, welches vollständig ausgefüllt auf dem Postweg oder per E-Mail (info@gemeinde-kottmar.de) an die Gemeinde Kottmar gesendet werden kann. Gerne können Sie auch persönlich, zu den Öffnungszeiten in der Gemeindeverwaltung Kottmar, OT Eibau oder im Bürgerbüro OT Obercunnersdorf Ihren Hund (e) zur Hundesteuer anmelden. Es wird darauf hingewiesen, dass es sich um eine Ordnungswidrigkeit handelt, wenn ein Hund nicht steuerpflichtig angemeldet ist.


Steueramt

Hinweise für alle Hundehalter - Verunreinigungen durch Hundekot

Seit kurzem häufen sich wieder Beschwerden über die Verunreinigungen durch Hundekot auf öffentlichen Flächen. Verschmutzungen mit Hundekot bieten einen unerfreulichen Anblick und belästigen die Bevölkerung. Einmal hineingetreten, ist der Ärger groß. Dieses Ärgernis kann leicht durch mehr Verantwortungsbewusstsein der Hundehalterinnen und Hundehalter vermieden werden. Leidtragende sind vor allem Spaziergänger und Kinder oder die Straßenanlieger, die den Hundekot dann entfernen müssen aber auch die Mitarbeiter des gemeindlichen Bauhofs beim Pflegen der Grünanlagen.
Natürlich „muss“ der Hund auch einmal, doch der Hundehalter ist verpflichtet, darauf zu achten, wo der Hund sein „Geschäft“ verrichtet und muss dann den Hundekot unverzüglich beseitigen. Im gesamten Gemeindegebiet stehen den Hundebesitzern kostenlos Hundekotbeutel-Spender zur Verfügung, ebenso wie Mülltonnen um die Tüten gefüllt wieder zu entsorgen. Eine Verunreinigung von öffentlichen Flächen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Außerdem ist zu beachten, dass auch landwirtschaftlich genutzte Flächen nicht betreten werden dürfen. Dieses Betretungsverbot gilt selbstverständlich auch für Hunde. Auch hier besteht die Verpflichtung, die Hinterlassenschaften des Hundes zu entfernen. Der Hundekot kann Parasiten und Bakterien enthalten, die dann u. a. für die Tiere des Landwirtes gesundheitliche Probleme verursachen.
Unabhängig von der Entfernungspflicht sollte Jedem daran gelegen sein, in einer schönen Umgebung zu wohnen und spazieren zu gehen – sehen Sie die Natur und Umgebung doch ähnlich wie Ihren schönen eigenen großen Garten an.

Unser herzlicher Dank gilt allen Hundebesitzern, die sich bereits an diese Regeln halten, und all denjenigen, die sich zukünftig daranhalten werden!


Ordnungsamt

Sachgebiet Steuern

Der nächste Steuertermin ist am 15. Februar 2024.

Die Formulare für die Einkommenssteuererklärung 2022 sind im Gemeindeamt im OT Eibau und dem Bürgerbüro Obercunnersdorf erhältlich.

Trockenschäden und Insektenbefall an Fichten – was tun, wenn der Baum braun ist?

Die Problematik mit absterbenden Koniferen vor allem aber Fichten ist auch in unserer Gemeinde ein aktuelles Thema. Die Möglichkeit der Erteilung einer naturschutzrechtlichen Ausnahme durch das Landratsamt Görlitz für die Fällung dieser Gehölze ist seit 2010 nicht mehr möglich.
Grundsätzlich gilt, dass es in der Zeit vom 01.03. bis 30.09. verboten ist Bäume außerhalb des Waldes zu fällen (§ 39 Abs. 5 BNatSchG).
Das gilt zunächst auch für die Fichten welche durch Trockenschäden und in Folge durch vermehrt auftretenden Insektenbefall z.B. durch Borkenkäfer oder Sitkalaus zum Absterben gebracht werden oder bereits abgestorben sind. Eine Fällung dieser Bäume ist dann normalerweise erst wieder nach dem Ende der o.g. Sperrzeit möglich. Soll der Baum in der Sperrzeit oder aus anderen Gründen gefällt werden, besteht die Möglichkeit, von dem vorstehend genannten Verbot eine Befreiung bei der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Görlitz zu beantragen (§ 67 BNatSchG). Hier ist durch den Antragsteller in der Regel der Nachweis zu erbringen, dass die Einhaltung der Vorschriften, also die Fällung im Zeitraum 01.10. bis 28.02. vorzunehmen, zu einer unzumutbaren Belastung für den Antragsteller führt. Die sonstigen Gründe für die Erteilung einer Befreiung sind meist nicht Anwendbar, weil diese nichtzutreffend sind. Die Beurteilung, ob eine solche unzumutbare Belastung vorliegt, wird durch die Naturschutzbehörde des Landkreises vorgenommen. (Bsp.: unzumutbare Belastung = Borkenkäfer befallene Bäume in einer Entfernung von 500 Meter zu einem nicht befallenen Fichtenbestand auf einer Waldfläche - um mögliche Infektionen und dadurch möglicher Weise zu erwartende Regressforderungen an den Grundstückseigentümer abzuwenden).
Neben dieser Grundsituation ist noch auf Maßnahmen, die sogenannten „Legalausnahmen“ (§ 39 Abs. 5 BNatSchG), die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können zu verweisen. Hierbei handelt es sich in erster Linie um Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit. Für die Einschätzung und Herstellung eines sicheren Zustandes ist grundsätzlich der Grundstückseigentümer, gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Sachverständigen für Baumsicherheit, verantwortlich. Dabei gilt es die Maßgabe zu beachten, dass Maßnahmen der Verkehrssicherheit nur soweit zulässig sind bis ein sicher Zustand erreicht ist, z.B. Einkürzung des Baumes bis zur Hälfte. Absterbende oder schon abgestorbene Bäume sind nicht zwingend ein Verkehrssicherheitsproblem im Sinne dieser „Legalausnahme“. Darüber hinaus wird wieder eine Befreiung wie im oberen Abschnitt angesprochen notwendig.
Bei weiteren Fragen zu diesem Thema melden Sie sich bitte persönlich oder telefonisch in der Gemeindeverwaltung Eibau oder im Bürgerbüro Obercunnersdorf bzw. kontaktieren die Untere Naturschutzbehörde des Landkreises Görlitz im Landratsamt.

Ordnungsamt
Gemeinde Kottmar


Sachgebiet Soziales

Ab 01. Januar 2023 ist die Wohngeldpauschale erhöht worden. Das bedeutet
eine deutliche Verbesserung für viele Menschen, die ein geringes Erwerbseinkommen oder eine geringe Rente haben, egal ob sie zur Miete oder in einem eigenen Haus wohnen.
Im Sozialamt der Gemeindeverwaltung im Ortsteil Eibau und im Bürgerbüro Obercunnersdorf liegen Formulare zur Beantragung bereit.
Wir möchten Sie hiermit ermuntern von Ihrem Rechtsanspruch auf Wohngeld
Gebrauch zu machen.

Heckenrückschnitt und Unkrautbeseitigung

So schön wie der Sommer ist, er hält auch jede Menge Arbeit für den Haus- und Grundstücksbesitzer bereit. Die Vegetation ist üppig, alles grünt und blüht. Hecken werden mächtig und das Unkraut sprießt aus allen Fugen.
Also Zeit, einmal den Gang um das Grundstück zu machen und zu schauen, wo dringend die Hand angelegt werden muss, um Platz zu schaffen und unliebsamen Wuchs zu Leibe zu rücken.
Mehrfach haben wir auf die sogenannten Lichtraumprofile verwiesen, die erforderlich sind, um die Sicherheit des Straßenverkehrs zu garantieren. So ist vom Grundstückseigentümer zwingend zu prüfen, ob Hecken zurückgeschnitten werden müssen, um die Sicht oder die Spiegelfreiheit zu garantieren. Das betrifft nicht nur Hecken, sondern ebenso Bäume, die in den Verkehrsraum hineinragen. So gilt die Regel, dass 4,50 Meter über der Fahrbahn frei sein müssen. Verkehrszeichen, Ampelanlagen, Straßenlaternen dürfen nicht verdeckt werden. An Straßenmündungen und – Kreuzungen müssen Hecken, Sträucher und andere Anpflanzungen stets so nieder gehalten werden, dass eine ausreichende Übersicht für die Kraftfahrer gewährleistet ist. Die Anpflanzungen dürfen im Allgemeinen nicht höher als
80 cm sein.
Ein anderes, wenn auch noch nicht so drängendes Problem stellt die Befahrbarkeit unserer oftmals engen Ortstraßen für den Winterdienst dar. Und denken Sie daran: der nächste Winter kommt ohne Wenn und Aber! Das heißt, Bewegungsfreiheit für die Winterdienstfahrzeuge zu schaffen, denn mit Schnee belastete, herunterhängende Äste sind ein Hindernis für die Fahrzeuge und erschweren die Beräumung ungemein oder machen eine Beräumung gar unmöglich. Deshalb schon jetzt die nötige Freiheit schaffen, damit die Straßen auch geräumt werden können.
Ein letztes Problem: Im vergangenen Jahr wurde vom Gemeinderat die Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Streuen in der Gemeinde Kottmar beschlossen. In § 5 Absatz 1 sind Fragen der Straßenreinigung, zu der die Unkrautbeseitigung gehört, geregelt. Mitunter wird dies übersehen, sodass einige Stellen inzwischen recht unansehnlich sind. An dieser Stelle deshalb die Bitte, das Unkraut entsprechend mit zu beseitigen. Viele Gäste äußern sich lobend über unsere Gemeinde. Das sollte so bleiben.

Ordnungsamt

Illegale Müllablagerung

Aus gegebenem Anlass möchten wir darauf hinweisen, dass das illegale Ablagern von Müll eine Ordnungswidrigkeit darstellt und mit Bußgeld geahndet sowie zur Anzeige gebracht wird.
Wir weisen nochmals darauf hin, dass auf dem Gelände des Containerdienstes Eibau außerhalb der Geschäftszeiten kein Müll, Abfall oder andere Gegenstände abzulagern sind.

Veranstaltungskalender

Touristinformation

30. Bierzug - 30. Juni

C

Wolkenlos
Leichter Wind
Zur 5 Tage Vorschau »
© Gemeinde Kottmar 2024, Hauptstraße 62, 02739 Kottmar OT Eibau,
Telefon +49 (0) 35 86 - 78 04 0, E-Mail: info@gemeinde-kottmar.de
Diese Website verwendet Cookies. In diesen werden jedoch keine personenbezogenen Inhalte gespeichert. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu Weitere Informationen
VERSTANDEN